VIDEOCLUB    WINTERTHUR

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S T A T U T E N            

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A. NAME UND SITZ

 

   Art. 01   

Unter dem Namen „Film + Video Autoren Winterthur" besteht ein Verein von Film- und Video-Amateuren im Sinne von Artikel 60ff des ZGB. Er ist Mitglied des Bundes Schweizerischer Film- und Video-Autorenclubs swiss.movie (BSFA).

 

    Art. 02   

             Der Club ist politisch und konfessionell neutral. Er hat seinen Sitz in Winterthur.

 

    Art. 03

             Als Clubjahr gilt das Kalenderjahr.

 

B. ZWECK

 

   Art. 04

            Der Club bezweckt die Pflege und Förderung des guten Amateurfilmes.

                Zu diesen Zwecken dienen:

            Regelmässige Film- und Video-Clubabende

            Praktische Übungen

            Durchführung von Wettbewerben

            Weitere Veranstaltungen im Rahmen des Clubzweckes

C. MITGLIEDSCHAFT

 

    Art. 05

            Grundsatz:

                    Jede am Clubzweck interessierte Person kann auf schriftliche Anmeldung hin Mitglied des Clubs werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme in den Club anerkennt das Mitglied diese Statuten als rechtsverbindlich.

 

   Art. 06

            Arten der Mitgliedschaft:

                    06.1 Ehrenmitglieder

                            Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

                    06.2 Aktivmitglieder

 

                    06.3 Jugendmitglieder (bis zum vollendeten 25. Altersjahr)

 

                    06.4 Doppelmitglieder

 

                            Doppelmitglieder sind solche, die noch einem andern Filmclub des BSFA angehören, und bei diesem den BSFA-Beitrag bezahlen.

 

D. RECHTE DER MITGLIEDER

 

    Art. 07

            Stimm- und Wahlrecht

 

                    07.1 Alle Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt

 

                    07.2 Allen Mitgliedern steht das Recht zur Benützung der clubeigenen Einrichtungen nach Weisung des Vorstandes zu.

 

                    07.3 Ehrenmitglieder, Aktivmitglieder und Jugendmitglieder sind urheberrechtlich nach Massgabe des Vertrages des BSFA mit der SUISA (Schweizerische Gesellschaft für Urheberrechte an

Musikaufführungen und –Sendungen) gedeckt.

 

E. MITGLIEDERBEITRAG

 

   Art. 08

            Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Jahresbeitrag bis Ende April des laufenden Jahres zu bezahlen.

 

    Art. 09

            Im zweiten Semester eingetretene Mitglieder bezahlen die Hälfte des Jahresbeitrages.

 

    Art. 10

            Jugendmitglieder bezahlen die Hälfte eines Jahresbeitrages

 

    Art. 11

            Während dem Clubjahr eingereichte Austrittsgesuche entheben nicht von der Beitragspflicht für das laufende Jahr.

 

    Art. 12

            Ehren- und Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

 

F. ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

 

    Art. 13 Austritt

            Der Austritt kann nur auf Ende des Clubjahres erfolgen. Er muss dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden.

 

    Art. 14 Ausschluss

            Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber nicht nachkommen oder dem Zweck des Clubs entgegen wirken, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.

 

G. ORGANISATION

 

   Art. 15 Die Cluborgane sind:

 

            15.1 die Generalversammlung

 

            15.2 der Clubvorstand

 

            15.3 die Rechnungsrevisoren

 

H. GENERALVERSAMMLUNG

 

    Art. 16

        Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie findet ordentlicher weise im Januar statt.

 

    Art. 17

            Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können verlangen, dass innert 30 Tagen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen wird. Die Einladung mit Traktandenliste muss mindestens 10 Tage vor dem festgelegten Datum erfolgen.

 

    Art. 18

            Die ordentliche Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte:

 

                    Wahl der Stimmenzähler

                    Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung.

                    Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten

                    Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

                    Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages

                    Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, der Revisoren und eventueller Kommissionen.

                    Anträge

                    Verschiedenes

 

    Art. 19

            Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 3 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden.

 

I. CLUBVORSTAND

 

    Art. 20 Grundsatz

            Der Vorstand leitet die Clubtätigkeit und vertritt den Club nach aussen. Er hat die Kompetenz, unvorhergesehene Einzelausgaben bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 500.-- pro Rechnungsjahr selbst zu beschliessen. Der Vorstand bestimmt die Vertretung an der Delegiertenversammlung des BSFA. Rechtsverbindliche Akten werden vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

 

    Art. 21 Chargen des Vorstandes:

 

            Präsident

            Vizepräsident

            Aktuar

            Kassier

            Technischer Leiter (Video + Film)

            Saalmeister

            ein bis zwei Beisitzer

 

                    Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

 

J. RECHNUNGSREVISOREN

 

    Art. 22

            Die Generalversammlung wählt den 1. und den 2. Revisor, sowie den Ersatzrevisor. Nach jeweils einer Amtszeit von einem Jahr scheidet der 1. Revisor aus. Der 2. Revisor und der Ersatzrevisor rücken automatisch nach.

 

    Art. 23

            Zwei Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Jahresrechnung des Kassiers. Sie erstatten der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht und stellen entsprechenden Antrag.

 

K. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

    Art. 24 Statutenänderungen

 

            Für die Änderung der Statuten ist die Mehrheit von drei Vierteln der an einer Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

    Art. 25 Auflösung oder Fusion

 

                25.1 Die Auflösung oder Fusion des Clubs kann nur durch Mehrheit von drei Vierteln der an der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

                25.2 Bei einer Auflösung des Clubs wird sämtliches Material, sowie das verbleibende Vermögen dem BSFA, zu Handen einer eventuell später neu zu gründenden Sektion Winterthur des BSFA, zur Verwaltung übergeben.

 

L. INKRAFTSETZUNG

 

    Art. 26

            Die vorstehenden Statuten sind von der ordentlichen Generalversammlung vom 25. Januar 2000 genehmigt worden und treten ab sofort in Kraft. Die Statuten vom 26. Januar 1993 werden gleichzeitig als ungültig erklärt.

 

Winterthur, 25. Januar 2000

Für den Club der FILM + VIDEO Autoren Winterthur

Der Präsident: Hans Pfenninger

Der Vizepräsident: Gecko Kaufmann

 

P.S. Das Original dieser Statuten befindet sich bei den Akten des Präsidenten.

Je 1 Ex. geht zur Kenntnisnahme an alle Clubmitglieder.